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BayBG

Art 58 Rechtsfolgen der Entlassung

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Nach der Entlassung haben frühere Beamte und Beamtinnen keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 76 Abs. 5 erteilt ist.

Art 57 Art 59