Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 58 Rechtsfolgen der Entlassung
Stand: 25.08.2026
Nach der Entlassung haben frühere Beamte und Beamtinnen keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 76 Abs. 5 erteilt ist.
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- BVerwG, 20.01.2011 – 2 B 2.10Zitiert von 39
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