Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 126 (aufgehoben)
Stand: 25.08.2026
Für Art 126 BayBG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.