Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

BayBG

Art 106 Anhörung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Beamte und Beamtinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

Art 105 Art 107