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§ 5 Wählerlisten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/5#abs-1 (1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/5#abs-2 (2) Die Wählerlisten sind bis zum Ende der Einspruchsfrist auf der Internetseite der Börse zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/5#abs-3 (3) Einsprüche gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf des zehnten auf die erste Veröffentlichung folgenden Börsentags beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass in den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen nicht mehr zum Börsenhandel zugelassen oder dass bei Versicherungsunternehmen oder sonstigen Emittenten deren emittierte Wertpapiere nicht mehr zum Handel an der Börse München zugelassen oder nicht mehr in den Handel im Freiverkehr im Segment m:access der Börse München einbezogen sind. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss unverzüglich über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er die Einspruchsführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/5#abs-4 (4) Der Wahlausschuss stellt den Abschluss der Wählerlisten nach der Auslegung und der Erledigung der Einsprüche fest. Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin zum Börsenhandel zugelassen werden, steht kein Wahlrecht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die während desselben Zeitraums ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu streichen.

§ 4 § 6