Gesetze / Landesrecht Bayern / Börsenverordnung
BayBörsV§ 20 Beteiligte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/20#abs-1 (1) Beteiligte sind
1. die betroffene Person,
2. die Börsenaufsichtsbehörde,
3. die Börsengeschäftsführung und
4. die Personen, die nach Abs. 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/20#abs-2 (2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf deren Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/20#abs-3 (3) Personen oder Behörden, die angehört werden, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/20#abs-4 (4) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.