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§ 19 Einleitung eines Sanktionsverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/19#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss wird tätig auf Antrag

1. der Börsenaufsichtsbehörde,

2. der Börsengeschäftsführung,

3. eines Unternehmens, das zum Handel an der Börse zugelassen ist, oder

4. eines Handelsteilnehmers, in dem dargelegt ist, dass sein Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder seine Ehre durch die betroffene Person verletzt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/19#abs-2 (2) Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Abs. 2 BörsG vorliegen. Die Entscheidung, durch die das Verfahren eröffnet wird, ist nicht anfechtbar. Entscheidet der Sanktionsausschuss, das Verfahren nicht zu eröffnen, so muss die Entscheidung schriftlich begründet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und der Person oder Behörde, auf deren Antrag der Sanktionsausschuss tätig wurde, bekannt gegeben werden. Der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung ist die Entscheidung mitzuteilen.

§ 18 § 20