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BayBörsV

§ 14 Nachrücken, Nachwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/14#abs-1 (1) Scheidet ein Mitglied des Börsenrats aus oder verliert es die Zugehörigkeit zu der Wählergruppe, für die es gewählt wurde, erfolgt ein Nachrücken innerhalb dieser Wählergruppe. Die nicht gewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) rücken in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen nach. Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats ein neues Mitglied nach. § 1 gilt entsprechend. Nachrücken und Nachwahl erfolgen für die restliche Amtsdauer des Börsenrats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/14#abs-2 (2) Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen, so entscheiden diese Unternehmen, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine übereinstimmende Entscheidung nicht binnen vier Wochen nach der Unternehmensverbindung mitgeteilt, so scheidet das Mitglied aus, auf das bei der Wahl weniger Stimmen entfallen sind. § 14 Abs. 1 findet Anwendung.

§ 13 § 15