Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Archivgesetz

BayArchivG

Art 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/2#abs-1 (1) Archivgut sind alle von den Archiven als archivwürdig bestimmten und übernommenen Unterlagen. Unterlagen sind vor allem Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/2#abs-2 (2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die historische Überlieferungsbildung, Wissenschaft und Forschung oder berechtigte Interessen der Bürger von bleibendem Wert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/2#abs-3 (3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen, lesbar zu halten und auszuwerten.

Art 1 Art 3