Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Archivgesetz
BayArchivGArt. 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/2#abs-1 (1) Archivgut sind alle von den Archiven als archivwürdig bestimmten und übernommenen Unterlagen. Unterlagen sind vor allem Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/2#abs-2 (2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die historische Überlieferungsbildung, Wissenschaft und Forschung oder berechtigte Interessen der Bürger von bleibendem Wert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/2#abs-3 (3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen, lesbar zu halten und auszuwerten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 2 BayArchivG →
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