Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz

BayAgrarWiG

Art 10 Zuständigkeiten, Ermächtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrarWiG/10#abs-1 (1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrarWiG/10#abs-2 (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

1. die Aufwendungen zu bestimmen, die bei der Berechnung des Gastschulbeitrags zu berücksichtigen sind,

2. für Landwirtschaftsschulen, getrennt nach Fachrichtungen, jährliche Pauschalen je Gastschüler festzusetzen, die eine Berechnung des laufenden Schulaufwands nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes ersetzen,

3. festzulegen, für welche Schulen und Ausbildungsstätten die Vorschriften über die Lernmittelfreiheit nicht gelten,

4. Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, insbesondere zur Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben, auf nachgeordnete Behörden oder private Einrichtungen zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrarWiG/10#abs-3 (3) Für agrarstrukturelle Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz fallen, werden die Richtlinien von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassen. Programme, Förderrichtlinien und vertragliche Regelungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

Art 9 Art 11