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BayAgrSchO

§ 88 Abschlusszeugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/88#abs-1 (1) Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

1. die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,

2. die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,

3. die Zeugnisnoten der Pflicht- und Prüfungsfächer und

4. die Note der Facharbeit.

Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. Weitere Zusatzqualifikationen, in denen Zertifikate erworben wurden, werden aufgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/88#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote und die Noten der Abschlussprüfung jeweils zu gleichen Teilen gewertet. Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/88#abs-3 (3) Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Zeugnisnoten des Prüfungsfachs „Produktion und Betriebsführung“ und der Facharbeit je dreifach, die Zeugnisnoten der sonstigen Prüfungsfächer je zweifach und die Zeugnisnoten der übrigen Pflichtfächer einfach gewertet.

§ 87 § 89