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BayAgrSchO

§ 7 Probezeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/7#abs-1 (1) Das erste Schulhalbjahr oder Semester ist Probezeit. In einsemestrigen Studiengängen in Vollzeitform beträgt die Probezeit drei Monate, in Teilzeitform sechs Monate. Die Probezeit kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/7#abs-2 (2) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen und der Eignung des oder der Studierenden voraussichtlich das Bildungsziel der Schule nicht erreicht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/7#abs-3 (3) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/7#abs-4 (4) Hat ein Studierender oder eine Studierende die Probezeit nicht bestanden oder wird diese verlängert, so ist ihm oder ihr dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. Mit der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Probezeit endet das Schulverhältnis.

§ 6 § 8