Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 75 Bestehen, Wiederholen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/75#abs-1 (1) Das Abschlusssemester ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend“ oder in höchstens einem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. Abweichend von Satz 1 ist das Abschlussjahr auch bestanden, wenn

1. die Gesamtnote 4 „ausreichend“ ist,

2. in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und

3. in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/75#abs-2 (2) In der Fachrichtung ökologischer Landbau ist das Abschlusssemester außer in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 nicht bestanden, wenn in der Wirtschafterarbeit die Note 6 „ungenügend“ erzielt wurde. Ein Notenausgleich nach Abs. 1 Satz 2 ist nicht möglich. In der Fachrichtung ökologischer Landbau werden die ermittelten Zeugnisnoten im Prüfungsfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ zum Bestehen des Studiengangs nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/75#abs-3 (3) Studierende, die das Abschlusssemester nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen dieses Semesters.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/75#abs-4 (4) Bei Nichtbestehen kann das Abschlusssemester einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.

§ 74 § 76