Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 64 Bildungsdauer, Semester- und Maßnahmeabschnittsgestaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/64?asof=2026-08-25#abs-1 (1) Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium. Der Unterricht wird erteilt:
1. im zweisemestrigen Studiengang in zwei fachtheoretischen Semestern mit je 20 Unterrichtswochen in Vollzeitform oder
2. im dreisemestrigen Studiengang in zwei fachtheoretischen Semestern im ersten und dritten Semester und einem fachpraktischen zweiten Semester.
Im fachpraktischen Semester gemäß Satz 2 Nr. 2 führt die Schule 15 Sommersemestertage durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/64?asof=2026-08-25#abs-2 (2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlagen 6 bis 15).