Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 34 Verhinderung der Teilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wer eine Prüfungsarbeit ohne zwingenden Grund versäumt, erhält die Note 6 „ungenügend“. Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. Das Staatsministerium legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

§ 33 § 35