Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 33 Prüfungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/33#abs-1 (1) Die Abschlussprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führt die Schulleitung. Der Vorsitz kann an eine Lehrkraft der vierten Qualifikationsebene der entsprechenden Fachrichtung delegiert werden, insbesondere wenn die Schulleitung oder deren Stellvertretung nicht aus der betreffenden Fachrichtung stammen. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied und Lehrkräften, die in den Prüfungsfächern unterrichten, zusammen. Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zusätzliche Ausschussmitglieder berufen, insbesondere Lehrkräfte einer Landwirtschaftsschule oder Mitglieder der fachlich und örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüsse. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/33#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/33#abs-3 (3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.