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BayAgrSchO

§ 121 Prüfungsausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/121#abs-1 (1) Für die Abschlussprüfungen wird für jede Fachrichtung ein Prüfungsausschuss gebildet. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine vom Staatsministerium bestellte Person oder in deren Vertretung die Schulleitung. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied, der Schulleitung, den an der Ausbildung beteiligten Lehrkräften und einer mit der Ausbildung beauftragten Person aus einem Betrieb oder einer Einrichtung nach § 116 Abs. 3. Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder berufen. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/121#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/121#abs-3 (3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 120 § 122