Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 113 Beirat
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Technikerschulen können einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Technikerschulen zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.