Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 113 Beirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Technikerschulen können einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Technikerschulen zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.

§ 112 § 114