Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Agrarstrukturgesetz
BayAgrGArt 3 Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht
Stand: 25.08.2026
Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von einem Hektar. § 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.