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Art 3 BayAgrG (Bayern) — Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht

Bayerisches Agrarstrukturgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von einem Hektar. § 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.