Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von einem Hektar. § 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
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Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von einem Hektar. § 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.