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BayAbfG

Art 12 Abfallbilanz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/12#abs-1 (1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der angefallenen Abfälle sowie deren Verwertung, insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, und deren Beseitigung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. Mit der Bilanz nach Satz 1 erstellen die entsorgungspflichtigen Körperschaften eine Übersicht über die Kosten für die Abfallablagerung nach Art. 7 Abs. 5 Nr. 1 a und die dafür erhobenen Gebühren und Beiträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/12#abs-2 (2) Die Abfallbilanz und die Übersicht nach Abs. 1 Satz 3 sind der zuständigen Behörde vorzulegen.

Art 11 Art 13