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# Art 12 BayAbfG (Bayern) — Abfallbilanz

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der angefallenen Abfälle sowie deren Verwertung, insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, und deren Beseitigung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. Mit der Bilanz nach Satz 1 erstellen die entsorgungspflichtigen Körperschaften eine Übersicht über die Kosten für die Abfallablagerung nach Art. 7 Abs. 5 Nr. 1 a und die dafür erhobenen Gebühren und Beiträge.

(2) Die Abfallbilanz und die Übersicht nach Abs. 1 Satz 3 sind der zuständigen Behörde vorzulegen.

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Zitiervorschlag: Art 12 BayAbfG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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