Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem Seligenstädter Kreuz (A 45/A 3)
BayA_45_A3_VerkVwAbkArt 3
Stand: 25.08.2026
Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. Von Polizeidienstkräften des Landes Hessen festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Lande Hessen zu.