Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern

BayAPOFspl

§ 1 Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/1#abs-1 (1) Die Prüfungen für Fachsportlehrer im freien Beruf werden in Bayern an der Technischen Universität München als staatliche Prüfungen in den Ausbildungsrichtungen Berg- und Skiführer sowie Schneesportlehrer durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/1#abs-2 (2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im freien Beruf in der gewählten Ausbildungsrichtung nachgewiesen. Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/1#abs-3 (3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen verliehen:

1. „staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“,

2. „staatlich geprüfter Schneesportlehrer“.

Staatlich geprüfte Schneesportlehrer können ihrer gewählten Disziplin entsprechend stattdessen die Bezeichnung „staatlich geprüfter Skilehrer“ oder „staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ wählen.

§ 2