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# § 1 BayAPOFspl (Bayern) — Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen für Fachsportlehrer im freien Beruf werden in Bayern an der Technischen Universität München als staatliche Prüfungen in den Ausbildungsrichtungen Berg- und Skiführer sowie Schneesportlehrer durchgeführt.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im freien Beruf in der gewählten Ausbildungsrichtung nachgewiesen. Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen verliehen:

1. „staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“,

2. „staatlich geprüfter Schneesportlehrer“.

Staatlich geprüfte Schneesportlehrer können ihrer gewählten Disziplin entsprechend stattdessen die Bezeichnung „staatlich geprüfter Skilehrer“ oder „staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ wählen.

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Zitiervorschlag: § 1 BayAPOFspl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/1

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