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BayALKISV

§ 3 Datenabruf

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayALKISV/3#abs-1 (1) Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Mitarbeiter erfolgt. lnsbesondere ist systemtechnisch sicherzustellen, dass Abrufe nur unter Verwendung einer geeigneten Benutzerkennung und eines geeigneten personenbezogenen Passworts erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, dass die Benutzerkennung und das Passwort nur durch die jeweils berechtigte Person verwendet werden. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und die Dienststellen der Bayerischen Vermessungsverwaltung können geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Katasterdaten zu verhindern. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Der Abruf darf nur erfolgen, soweit die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 VermKatG vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayALKISV/3#abs-2 (2) Die abgerufenen Daten dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie abgerufen worden sind. Die abgerufenen Daten dürfen von der abrufenden Stelle auf eigenen Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet werden. Die Weitergabe von Daten richtet sich nach Art. 11 Abs. 4 VermKatG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayALKISV/3#abs-3 (3) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Abruf personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftskataster liegt bei der abrufenden Stelle, diese ist zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verpflichtet. Die abrufende Stelle beachtet insbesondere die Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel III DSGVO. Die Sätze 1 und 2 gelten für weitere Verarbeitungen der abgerufenen Daten durch die abrufende Stelle entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayALKISV/3#abs-4 (4) Den Teilnehmern am Abrufverfahren wird eine personenbezogene Benutzerkennung und ein individuelles Passwort zugeteilt, die nur von der jeweiligen berechtigten Person verwendet werden dürfen. Der Abruf erfolgt nach Eingabe der Benutzerkennung, des Passworts und eines Geschäfts- oder Aktenzeichens des Vorgangs, durch den der Abruf veranlasst ist, sowie nach Angabe des Abrufgrundes aus einem Auswahlmenü. Die Angabe des Abrufgrundes ist bei Gerichten, Behörden und Notaren nicht erforderlich. Die übermittelnde Stelle hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Abrufe der Teilnehmer mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Stellen nicht ohne Angabe des Abrufgrundes erfolgen können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayALKISV/3#abs-5 (5) Es ist durch die Behörde, bei der das Abrufverfahren eingerichtet ist, sicherzustellen, dass für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.

§ 2 § 3a