Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart ostwärts Ulm und im Bereich des Autobahnkreuzes A 7/A 8 Vom 13./28. Juni 1979

BayA7_A8_VerkVwAbk

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayA7_A8_VerkVwAbk/1#abs-1 (1) Das Land Baden-Württemberg überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, führenden Teil der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart, zwischen km 108,150 und km 111,971, sowie auf dem baden-württembergischen Teil des Autobahnkreuzes A 7/A 8 (Übertragungsbereich) auf den Freistaat Bayern. Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayA7_A8_VerkVwAbk/1#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Bayerische Landespolizei wahr.

Art 2