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Art 1 BayA7_A8_VerkVwAbk (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart ostwärts Ulm und im Bereich des Autobahnkreuzes A 7/A 8 Vom 13./28. Juni 1979

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Baden-Württemberg überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, führenden Teil der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart, zwischen km 108,150 und km 111,971, sowie auf dem baden-württembergischen Teil des Autobahnkreuzes A 7/A 8 (Übertragungsbereich) auf den Freistaat Bayern. Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.

(2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Bayerische Landespolizei wahr.