Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A6 Heilbronn–Nürnberg Vom 13. Mai/9. Juni 1980
BayA6_VerkVwAbkArt 3
Stand: 25.08.2026
Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Baden-Württemberg zu.