Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A6 Heilbronn–Nürnberg Vom 13. Mai/9. Juni 1980
BayA6_VerkVwAbkArt 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayA6_VerkVwAbk/1#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesautobahn A 6 Heilbronn – Nürnberg zwischen km 706,353 und km 706,928 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayA6_VerkVwAbk/1#abs-2 (2) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.