Gesetze / Baubetriebe-Verordnung
BaubetrV 1980§ 1 Zugelassene Betriebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-1 (1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-2 (2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-3 (3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-4 (4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-5 (5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.
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