Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

BauZAusbV 2002

§ 10 Übergangsregelung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauZAusbV%202002/10#abs-1 (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauZAusbV%202002/10#abs-2 (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai 2004 geltenden Fassung.

§ 9 § 11