Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

BauWiAusbV 1999

§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauWiAusbV%201999/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,
3.
im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauWiAusbV%201999/4#abs-2 (2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauWiAusbV%201999/4#abs-3 (3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauWiAusbV%201999/4#abs-4 (4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

§ 3 § 5