Gesetze / Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung
BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO§ 23 Überwachungsverfahren und Überwachungsstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/23#abs-1 (1) Das Überwachungsverfahren erfolgt nach
Die Überwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages zwischen Überwachungsstelle und Herstellerbetrieb. Die abgeschlossenen Verträge bedürfen zum bauaufsichtlichen Wirksamwerden der Zustimmung des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik, welches einen Mustervertrag auf Anforderung zur Verfügung stellt.
Für die Durchführung des Überwachungsverfahrens bei Überwachungsgemeinschaften gelten die Regelungen des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauP%C3%9CAnO/23#abs-2 (2) Als Überwachungsstellen gelten zugelassene (akkreditierte) Überwachungsgemeinschaften (Güteschutzgemeinschaften), amtliche Materialprüfämter und sonstige Prüfstellen. Die Akkreditierung erfolgt durch das Zentrale Prüfamt für Bautechnik nach Konsultation mit der territorial zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Das Verzeichnis der Überwachungsstellen und deren Prüfgebiete sind jährlich im Mitteilungsblatt des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik zu veröffentlichen.
Für die Akkreditierung ist ein formloser Antrag an das Zentrale Prüfamt für Bautechnik einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
Zugelassene Überwachungsstellen anderer Länder werden anerkannt, wenn diese gegenüber dem Zentralen Prüfamt für Bautechnik die Einhaltung der Zulassungsbedingungen auf geeignete Weise nachweisen.
Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf Akkreditierung besteht nicht.