Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018

BauO NRW 2018

§ 9 Gestaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/9#abs-1 (1) Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/9#abs-2 (2) Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

§ 8 § 10