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BauKaV

§ 7 Prüfung auf Hochschulniveau

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/7#abs-1 (1) Die Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Angehörigen der Fachrichtung Hochbau. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein; die übrigen Mitglieder müssen Mitglieder des Eintragungsausschusses der Bayerischen Architektenkammer sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden des Eintragungsausschusses bestellt. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/7#abs-2 (2) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten an drei aufeinander folgenden Tagen. Prüfungsinhalt sind Entwurf und Gestaltung, Technik und Konstruktion sowie Baurecht und Baudurchführung. Die Arbeitszeit beträgt für die Aufgabe Entwurf und Gestaltung acht Stunden, für die Aufgabe Technik und Konstruktion sechs Stunden und für die beiden Aufgaben Baurecht und Baudurchführung insgesamt sechs Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/7#abs-3 (3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der Prüfungskommission festgesetzt und jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet (Erst- und Zweitkorrektor), die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt werden. Die Bewertung lautet „geeignet“ oder „nicht geeignet“; sie ist zu begründen. Einigen sich Erst- und Zweitkorrektor über die Bewertung nicht, entscheidet die Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/7#abs-4 (4) Das Ergebnis der Arbeiten „Baurecht, Baudurchführung“ lautet „geeignet“, wenn sowohl im Bereich „Baurecht“ als auch im Bereich „Baudurchführung“ die Arbeit des Bewerbers mit „geeignet“ bewertet wurde. Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „geeignet“ bewertet, so ist die Prüfung bestanden. Wird die Arbeit „Entwurf und Gestaltung“ mit „nicht geeignet“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Wird die Arbeit „Entwurf und Gestaltung“ mit „geeignet“ bewertet, die Arbeiten „Baurecht, Baudurchführung“ und „Technik und Konstruktion“ aber mit „nicht geeignet“, ist die Prüfung nicht bestanden. In den übrigen Fällen findet eine einstündige mündliche Prüfung statt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/7#abs-5 (5) Sofern eine mündliche Prüfung erforderlich ist, findet diese vor mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission statt. Prüfungsstoff sind die in Abs. 2 Satz 2 genannten Bereiche. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt vor der Prüfung den Prüfungsstoff auf die Mitglieder der Prüfungskommission auf. Sie oder er leitet die mündliche Prüfung. Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „geeignet“, ist die Prüfung insgesamt bestanden. Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „nicht geeignet“, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/7#abs-6 (6) Die Ladung des Prüflings zu den Aufsichtsarbeiten nach Abs. 2 und der mündlichen Prüfung nach Abs. 5 erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jeweils mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin. In der Ladung ist bekannt zu geben, welche Hilfsmittel zugelassen oder zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit des Prüflings geöffnet. Bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten muss ständig mindestens eine Aufsichtsperson anwesend sein. Die abgegebene Arbeit ist in geeigneter Weise zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem Erstkorrektor unmittelbar zu übergeben. Die Aufsichtsperson hat eine Niederschrift anzufertigen, in der Tag, Ort und Zeitpunkt des Beginns sowie der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit und alle Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind. Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das den Verlauf der Prüfung einschließlich der wesentlichen Fachbereiche, aus denen die Fragen gestellt wurden, wiedergibt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/7#abs-7 (7) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung, durch Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels oder auf sonstige Weise unzulässig zu beeinflussen, hat ihn die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen. Die Prüfungskommission hat die Arbeit mit „nicht geeignet“ zu bewerten. In schweren Fällen kann sie die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/7#abs-8 (8) Eine Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungskommission geltend zu machen und nachzuweisen. Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaV/7#abs-9 (9) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

§ 6 § 8