Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

BauKMZStV

Art 11 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKMZStV/11#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKMZStV/11#abs-2 (2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin bekannt zu machen. Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin unter Hinweis auf den Staatsvertrag bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKMZStV/11#abs-3 (3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Art 10