Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
BauKMZStVArt 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
Stand: 25.08.2026
Für die Amtsdauer des bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Land Berlin in den Verwaltungsrat berufen wird. Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den Berliner Vertreter.