Gesetze / Zehnte Bauarbeitsbedingungenverordnung
BauArbbV10Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1)Fachliche Geltungsbereiche
(Fundstelle: BAnz AT 27.02.2018 V1)
Die nach § 2 Absatz 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieser Anlage gelten in jedem Fall auch selbstständige Betriebsabteilungen.
I. Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbstständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
II. Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.
Furnieren,
Tischlerplatten und Ähnliches,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln und Ähnliches,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen und Ähnliches sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen und Ähnliches,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle und Ähnliches
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten und Ähnliches, Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagsplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz und Ähnliches,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden.
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
III. Steine- und Erdenindustrie
IV. Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
V. Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.
VI. Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
VII. Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.
VIII. Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. Darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren,