Gesetze / Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung
BauArbbV 12§ 2 Anwendungsausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauArbbV%2012/2?asof=2021-05-05#abs-1 (1) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland nach Absatz 2 und nach Absatz 3, die unter einen der in der Anlage 2 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauArbbV%2012/2?asof=2021-05-05#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauArbbV%2012/2?asof=2021-05-05#abs-3 (3) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verbände geworden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauArbbV%2012/2?asof=2021-05-05#abs-4 (4) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauArbbV%2012/2?asof=2021-05-05#abs-5 (5) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder in der Anlage 2 oder Anlage 4 dieser Verordnung aufgeführt sind, soweit aufgrund der Ausübung dieser Tätigkeiten ein in einem vorstehenden Absatz oder in der Anlage 2 oder Anlage 4 genannter fachlicher Geltungsbereich eröffnet ist.