Gesetze / Batterierecht-Durchführungsgesetz

BattDG

§ 44 Aufgaben der notifizierenden Behörde

Stand: 07.10.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/44#abs-1 (1) Die notifizierende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch. Sie hat hierfür die erforderlichen Verfahren einzurichten und durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattDG/44#abs-2 (2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Akkreditierungsstelle nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Notifizierungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten als notifizierte Stelle haben.

§ 43 § 45