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BZVMBJS

§ 1 Übertragung der Ernennungsbefugnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/1#abs-1 (1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes wird den staatlichen Schulämtern für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/1#abs-2 (2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Schuldienstes wird den staatlichen Schulämtern für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Befugnis gemäß Satz 1 gilt auch für die Beförderungsämter in diesen Laufbahnen, sofern damit keine Funktion als Leiterin oder Leiter einer Schule verbunden ist. Die Befugnis gemäß Satz 1 gilt nicht für die Ernennungen in der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/1#abs-3 (3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes wird dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung für seinen Zuständigkeitsbereich übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/1#abs-4 (4) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die im

Beamtenverhältnis auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für eine Schullaufbahn ableisten (Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten) wird dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/1#abs-5 (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 jeweils übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt.

§ 2