Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

BWFSPrV

§ 19 Festsetzung der Endnoten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/19#abs-1 (1) Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten fest. Zwischennoten sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/19#abs-2 (2) In den Fächern, in denen weder eine mündliche noch eine schriftliche Abschlussprüfung durchgeführt wird, sind die Vornoten als Endnoten festzusetzen. In den übrigen Fächern ist die jeweilige Endnote das arithmetische Mittel, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, und zwar

1.
in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung aus
a)
der Vornote und
b)
der in der schriftlichen Abschlussprüfung erreichten Note sowie
c)
der in einer mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note,
2.
in den Fächern ohne schriftliche, aber mit mündlicher Abschlussprüfung aus
a)
der Vornote und
b)
der in der mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note.
§ 18 § 20