Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
BWFSPrV§ 14 Mündliche Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/14#abs-1 (1) In jedem Fach, das im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden ist, kann eine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt werden. Sie ist eine eigenständige Prüfungsleistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/14#abs-2 (2) In den Fächern, in denen die Note der schriftlichen Abschlussprüfung mit der Vornote übereinstimmt, wird keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt. Weicht die Note der schriftlichen Abschlussprüfung von der Vornote ab, setzt der Prüfungsausschuss eine vorläufige Endnote fest und führt auf Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/14#abs-3 (3) In den Fächern, in denen keine schriftliche Abschlussprüfung stattfindet, ist auf Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/14#abs-4 (4) In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Abschlussprüfung auch ohne Antrag des Prüflings durchführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/14#abs-5 (5) Anträge nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 sind schriftlich oder elektronisch bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Die Antragsfrist endet am ersten Unterrichtstag nach der Mitteilung und Belehrung nach § 15 Absatz 3. Eine nachträgliche Änderung des Antrags ist nicht zulässig.