Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 45
Stand: 10.06.2019
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.