Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 50
Stand: 10.06.2019
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.
Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGGStand: 10.06.2019
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.