Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bergmannsversorgungsscheingesetz
BVSG NW§ 3 Wartezeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/3#abs-1 (1) Auf die fünfjährige Wartezeit werden alle im deutschen Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten sowie die Untertagezeiten angerechnet, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in solchen ausländischen Staaten zurückgelegt worden sind, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, durch das die Anrechnung knappschaftlicher Versicherungszeiten oder gleichgestellter Zeiten gewährleistet ist. Hierzu gehören auch Untertagezeiten, die auf Grund sonstiger Regelungen in der bundesdeutschen knappschaftlichen Rentenversicherung anrechenbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/3#abs-2 (2) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Anschluß an Untertagearbeit werden der Untertagearbeit zugerechnet. Dies gilt zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nur bis zur Höchstdauer eines halben Jahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/3#abs-3 (3) Die fünfjährige Wartezeit entfällt für solche Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit entweder eine Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 erhalten haben oder im Bergbau vermindert berufsfähig geworden sind.