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BVO NRW

§ 6a Beihilfefähige Aufwendungen für stationäre Müttergenesungskuren oderMutter-Vater-Kind Kuren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/6a#abs-1 (1) Zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes (Müttergenesungskur) oder in einer gleichartigen Einrichtung, die Leistungen in Form einer Mutter-/Vater-Kind-Kur erbringt (§§ 24 und 41 Absatz 1 SGB V) werden - soweit die Einrichtungen über Versorgungsverträge nach § 111a SGB V verfügen - Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) einschließlich der Reisetage gewährt. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Maßnahme nach Satz 1 ausschließlich auf Grund der Erkrankung eines Kindes notwendig, ist § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Beihilfestelle auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung über die Kurbedürftigkeit eines Elternteils oder eines Kindes die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme vor Behandlungsbeginn anerkannt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/6a#abs-2 (2) Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die Kurtaxe, den ärztlichen Schlussbericht sowie die Beförderungskosten. § 6 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Ist die Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 beihilfefähig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/6a#abs-3 (3) Hinsichtlich der Aufwendungen einer notwendigen Begleitperson gilt § 6 Absatz 6 entsprechend.

§ 6 § 6b