Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW

BVO NRW

§ 5g Aufwendungen der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/5g#abs-1 (1) Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für

1. Pflegeberatung nach § 5 Absatz 4 und Beratung im eigenen Haushalt nach § 5a Absatz 5,

2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 5f Absatz 1, ohne dass Aufwendungen nach § 5a Absatz 1 bis 3 und 6 entstanden sein müssen,

3. Pflegehilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen inklusive ergänzende Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 5e,

4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeinrichtungen nach § 5d Absatz 4,

5. vollstationäre Pflege nach § 5d Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages,

6. den Entlastungsbetrag nach § 5a Absatz 2,

7. Rückstufung nach § 5d Absatz 5,

8. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

9. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 5c,

10. deren Versorgung nach § 5a Absatz 9 bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson und

11. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 5f Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/5g#abs-2 (2) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich nach der Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung, die zunächst durch die Beihilfestelle abzuwarten ist.

§ 5f § 6