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BVO NRW

§ 4g Neuropsychologische Therapie

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4g#abs-1 (1) Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärztinnen oder Fachärzten für

a) Neurologie,

b) Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen,

zur Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

b) ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

c) psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder

d) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4g#abs-2 (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie anlässlich der Behandlung von

a) ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD(H)S), oder Intelligenzminderung,

b) Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp,

c) schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4g#abs-3 (3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie,

b) Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert

Regelfall

120 Behandlungseinheiten

60 Behandlungseinheiten

Ausnahmefall

40 weitere Behandlungseinheiten

20 weitere Behandlungseinheiten

und

c) Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert

80 Behandlungseinheiten

40 Behandlungseinheiten

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Buchstabe b beihilfefähig.

§ 4f § 4h