Gesetze / Zweite Berechnungsverordnung
II. BV§ 41 Belastung aus der Bewirtschaftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/41#abs-1 (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören
Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/41#abs-2 (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 Euro angesetzt werden dürfen. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich entsprechend § 26 Abs. 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/41#abs-3 (3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden
Änderungsverlauf
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2346)
BGBl. 2003 I S. 2346
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13.09.2001 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376)
BGBl. 2001 I S. 2376
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13.07.1992 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1992 (BGBl. I 1250)
BGBl. 1992 I S. 1250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.