Gesetze / Zweite Berechnungsverordnung
II. BV§ 41 Belastung aus der Bewirtschaftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/41#abs-1 (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören
Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/41#abs-2 (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 Euro angesetzt werden dürfen. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich entsprechend § 26 Abs. 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/41#abs-3 (3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden